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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2007
11 Ta 217/06 -

Kündigung versehentlich weggeworfen - keine nachträgliche Kündigungsschutzklage

Landesarbeitsgericht zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer, der die Kündigung versehentlich wegwirft, kann nicht nachträglich gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen. Es gilt weiterhin die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Gegen eine Kündigung können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine so genannte Kündigungsschutzklage erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt wird - z.B. in den Briefkasten eingeworfen wird.

Im Fall hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung versehentlich mit Werbepost weggeworfen und versäumt, rechtzeitig die Kündigungsschutzklage zu erheben.

Das Gericht ließ die Klage nicht mehr zu. Er habe die Verspätung selbst verschuldet. Bereits leichte Fahrlässigkeit schieße im Interesse der Rechtssicherheit die nachträgliche Klagezulassung aus, führte das Gericht aus. Es half dem Mann auch nicht, dass er vortrug, die Kündigung nie gesehen zu haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2007
Quelle: ra-online

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