wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012
11 Sa 611/11 -

Griff in die Kasse: Arbeitgeber kann Angestellte nach unerlaubter Geldentnahme aus der Bargeldkasse fristlos kündigen

Bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich

Ist das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers auf Dauer zerstört, so ist die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt. In der Unterschlagung größerer Summen Bargeld ist in jedem Fall eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu sehen, die die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unmöglich macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen die außerordentliche Kündigung durch ihren Arbeitgeber, nachdem ihr der Diebstahl von mehreren tausend Euro Bargeld aus der Kasse der Betriebstankstelle zur Last gelegt wurde. Die Klägerin arbeitete als kaufmännische Angestellte für ein Speditionsunternehmen, wo sie für die Buchhaltung zuständig war. Zu ihren Aufgaben zählte auch die Entnahme des Bargeldes und der Tankbelege aus der Bargeldkasse der betriebseigenen Tankstelle zur Einzahlung auf das Geschäftskonto und Einbuchung in die EDV. Während einer Prüfung kam heraus, dass keinerlei Buchungen vermerkt oder Nachweise zu den Barverkäufen des Treibstoffs vorhanden waren. Nachdem durch Zeugenberichte belegt werden konnte, dass die kaufmännische Angestellte für das Verschwinden des Geldes verantwortlich war, sprach ihr der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus.

Eigentums- oder Vermögensdelikte rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vor. Danach könne ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem einen Vertragspartner nicht zuzumuten sei. Eigentums- oder Vermögensdelikte, unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe des Schadens, kämen als Gründe für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Schwerwiegende Verstöße zerstören das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein an sich zur Kündigung geeigneter Fehlverhaltenstatbestand zur Last gelegt werden könne. Die Unterschlagung von vereinnahmten Bargeldern stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Somit sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Eine Abmahnung sei nur dann erforderlich, wenn erwartet werden könne, dass das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder hergestellt werden könne. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen sei eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, da in diesen Fällen davon auszugehen sei, dass das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört habe. Dies treffe im vorliegenden Fall zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LAG-Rheinland-Pfalz_11-Sa-61111_Griff-in-die-Kasse-Arbeitgeber-kann-Angestellte-nach-unerlaubter-Geldentnahme-aus-der-Bargeldkasse-fristlos-kuendigen.news13263.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13263 Dokument-Nr. 13263

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.