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Ein Arbeitnehmer, der gegenüber dem Arbeitgeber oder seinen Vertretern nationalsozialistische Zitate äußert, verstößt gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer und riskiert damit eine Abmahnung. Grund für eine sofortige Kündigung liefert ein solches Verhalten jedoch nicht. Zu diesem Schluss kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Im vorliegenden Fall reagierte der Bezirksleiter eines Lebensmittel-Discounters auf die Aufforderung einer Mitarbeiterin zur Nachreichung von Umsatzmeldungen mit der Äußerung: "Jawohl, mein Führer". Die Frau, die als Verkaufssekretärin im Auftrag des Verkaufsleiters gehandelt hatte, informierte daraufhin umgehend ihren Vorgesetzten. Da es nicht zum ersten Mal zu dieser Äußerung gekommen sei, sprach das Unternehmen dem Mann die
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Der Arbeitnehmer sei prinzipiell zur öffentlichen Äußerung von Kritik, auch in überspitzter und polemischer Form, berechtigt. Die Äußerung im vorliegenden Fall überschreite jedoch die Grenze der noch zulässigen kritischen Äußerung und Polemik. Die Anrede "Jawohl, mein Führer" sei eindeutig aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entnommen und damit geeignet, die Gefühle der Mitarbeiter zu verletzen. Die Äußerung gehe weit über die Kritik am Befehlston der Mitarbeiterin hinaus, da sie eine eindeutige Anspielung auf den nationalsozialistischen Machthaber Hitler enthalte. Der Bezirksleiter könne sich auch nicht darauf berufen, dass heutzutage ein humorvoller Umgang mit der NS-Zeit möglich und verbreitet sei, da er sich nicht über den Nationalsozialismus lustig gemacht, sondern die Mitarbeiterin verspottet hatte.
Jedoch führen diese Pflichtverletzungen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht dazu, eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)
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Dokument-Nr. 11826
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