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Legt ein Arbeitnehmer auch nach erfolgter Abmahnung keine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und fehlt er weiterhin unentschuldigt, so verletzt er seine Anzeige- und Nachweispflicht hartnäckig und uneinsichtig. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber unter diesen Umständen nicht zuzumuten und eine fristlose Kündigung damit gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Mainz hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein ehemaliger Dachdecker gegen die
Das Landesarbeitsgericht Mainz, dem die Klage des Dachdeckers gegen diese Kündigung schließlich vorgelegt wurde, bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Demnach liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache. Werde die Anzeigepflicht bei
Sowohl bei Ersterkrankung als auch bei Folgeerkrankung bestehe wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, rechtzeitig die krankheitsbedingte Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt zu bekommen. Die Anzeigepflicht sei gesetzlich in § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG geregelt. Auch die Vertragsklausel des Beklagten im vorliegenden Fall, nach der bereits ab dem ersten Erkrankungstag eine
Der beklagte Arbeitgeber des vorliegenden Falls müsse aufgrund der nicht beachteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Mainz (vt/st)
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Dokument-Nr. 13228
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