wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011
10 Sa 329/11 -

Bankangestellter darf geschäftlich erlangte Kontaktdaten einer Kundin nicht für private Flirt-SMS an Bankkundin nutzen

Missbrauch von Kontaktdaten rechtfertigt Abmahnung, aber keine außerordentliche Kündigung

Verschafft sich ein Bankangestellter Kundendaten und missbraucht diese für private Zwecke wie beispielsweise Flirt-SMS, so kann ihm deshalb nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn berechtigte Gefahr besteht, dass sich das Fehlverhalten in Zukunft wiederholen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Ein Bankangestellter hatte sich die Kontaktdaten einer Kundin besorgt und ihr private SMS-Nachrichten geschrieben. Da sich die Frau durch dieses Verhalten belästigt gefühlt und bei dem Vorgesetzten des Mannes beschwert hatte, sprach der Arbeitgeber seinem Angestellten wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens die Kündigung aus. Gleichzeitig bot der Arbeitgeber seinem Angestellten jedoch an, das Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Beraters mit leicht geringerer Vergütung fortzusetzen. Der Mann nahm das Angebot unter Vorbehalt an, erhob jedoch Änderungsschutzklage mit der Begründung, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial ungerechtfertigt.

Flirtversuch im Beratungszimmer

Der Angestellte hatte die Frau zunächst an einer Tankstelle erblickt und vom Tankwart ihren Namen erhalten. Daraufhin brachte er in Erfahrung, dass sie auch Kundin seines Arbeitgebers war und besorgte sich aus den Bankdaten ihre Handynummer. Nachdem er ihr bereits mehrere SMS gesendet hatte, folgte der Angestellte der Frau sogar in das Beratungszimmer der Bank, als sie dort eigentlich einen Termin mit ihrem Kundenbetreuer wahrnehmen wollte, und sprach sie persönlich an.

Abmahnung nicht entbehrlich, da Arbeitgeber selbst keine Wiederholung des Fehlverhaltens erwartet

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte fest, dass der Mann seine Pflichten als Angestellter verletzt habe, bestätigte aber gleichzeitig den Einwand, die erfolgte Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG. Vor Ausspruch der Änderungskündigung hätte der Arbeitgeber seinen Angestellten abmahnen müssen. Eine Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen, da der Arbeitgeber mit Ausspruch der Änderungskündigung selbst zu erkennen gegeben habe, dass er eine positive Änderung des Verhaltens des Angestellten in Zukunft für möglich halte. Zudem sei eine Änderungskündigung auch nicht besser geeignet als eine Abmahnung, ähnliches Fehlverhalten künftig auszuschließen, da der Mann als Berater weiterhin Zugriff auf Kundendaten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LAG-Rheinland-Pfalz_10-Sa-32911_Bankangestellter-darf-geschaeftlich-erlangte-Kontaktdaten-einer-Kundin-nicht-fuer-private-Flirt-SMS-an-Bankkundin-nutzen.news12933.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 12933 Dokument-Nr. 12933

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.