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Hat sich der Arbeitgeber mit einem ausscheidenden Mitarbeiter mündlich auf einen bestimmten Text des Arbeitszeugnisses geeinigt, kann er sich davon später nur schwer wieder lösen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hervor.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitgeber sich plötzlich nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte, mit dem drei Jahre bei ihm beschäftigten Mitarbeiter einen konkreten Zeugnistext vereinbart zu haben.
Dem Ex-Mitarbeiter missfiel es vor allem, dass der Arbeitgeber den Satz: "Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei" entgegen der Absprachen nicht in das Zeugnis aufgenommen hatte. Im sich daran anschließenden Arbeitsgerichtsprozess fuhr der ehemalige Arbeitgeber harte Geschütze auf: Der Ex habe keinen Anspruch darauf, dass dieser Passus in das Arbeitszeugnis aufgenommen werde. Eine dahingebende Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Diese wäre im Übrigen nicht nur grob unrichtig, weil der Arbeitnehmer nicht die entsprechende Leistung gezeigt habe, sondern damit würde er, der Arbeitgeber, obendrein eine falsche und sittenwidrige Behauptung in das Zeugnis hineinschreiben.
Sowohl das Arbeitsgericht Weiden wie auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg sahen es dagegen als erwiesen an, dass zwischen den Parteien vorgerichtlich eine entsprechende Vereinbarung über die Formulierung des Arbeitszeugnisses stattgefunden hatte. Die Nürnberger Arbeitsrichter sahen überdies keinen Grund, dass die Formulierung sittenwidrig sein könne.
Davon sei zwar bei einem Zeugnis auszugehen, das grobe Unrichtigkeiten enthält, die dazu führen können, dass bei dem neuen potenziellen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck bezüglich der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers entsteht. Dadurch werde nämlich die Gefahr begründet, Vermögen und Eigentum des neuen Arbeitgebers zu beschädigen. Vorliegend sei das aber anders. Denn der alte Arbeitgeber habe keine Eigenschaften oder Verhaltensweisen des ehemaligen Mitarbeiters nennen können, die auch nur ansatzweise die Befürchtung erweckten, dass Vermögen oder Eigentum eines neuen Arbeitgebers gefährdet seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2009
Quelle: ra-online, Rechtsanwaltskammer, LAG Nürnberg
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Dokument-Nr. 8531
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