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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015
2 Sa 132/15 -

Kein Anspruch auf Vergütung von Raucherpausen aufgrund betrieblicher Übung

Arbeitnehmer dürfen nicht mit Bezahlung der Raucherpausen rechnen

Ein Arbeitnehmer darf nicht damit rechnen, dass sein Arbeitgeber weiterhin die Raucherpausen vergütet. Ein entsprechender Vergütungsanspruch kann nicht auf eine betriebliche Übung gestützt werden, wenn der Arbeitnehmer die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen nicht kennt. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Betreib war es üblich, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Aus diesem Grund erhielten die Beschäftigten für die Raucherpausen keinen Lohnabzug. Dies änderte sich hingegen mit Einführung einer Betriebsvereinbarung im Januar 2013. Nach dieser Vereinbarung musste ab sofort beim Entfernen des Arbeitsplatzes zum Rauchen das Zeiterfassungsgerät benutzt werden. Dies führte dazu, dass die Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet wurden. Einer der Beschäftigten war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Bezahlung der Raucherpausen.

Arbeitsgericht weist Zahlungsklage ab

Das Arbeitsgericht Würzburg wies die Zahlungsklage ab. Dem Beschäftigten habe insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung kein Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen zugestanden. Der Beschäftigte habe nämlich nicht darauf vertrauen dürfen, dass wegen der Inanspruchnahme der Raucherpausen künftig keine Lohnabzüge vorgenommen werden. Es sei zu beachten gewesen, dass es sich dabei um ein eigenmächtiges Verhalten der Arbeitnehmer gehandelt habe und somit eine Verletzung der Arbeitspflicht dargestellt habe. Zudem seien die Nichtraucher benachteiligt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Beschäftigte Berufung ein.

Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beschäftigten zurück. Ihm habe allenfalls unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ein Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen zugestanden. Unter einer betrieblichen Übung verstehe man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Den Arbeitnehmern stehe insofern ein vertraglicher Anspruch zu. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Beschäftigter durfte nicht mit Bezahlung der Raucherpausen rechnen

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Beschäftigte nicht mit der Bezahlung der Raucherpausen rechnen dürfen. Denn der Arbeitgeber habe vor Einführung der Betriebsvereinbarung keinen genauen Überblick über Häufigkeit und Dauer der von den Beschäftigten genommenen Pausen gehabt. Ihm sei es somit nur schwer möglich gewesen, Einwände gegen Dauer und Häufigkeit zu erheben. Ein Arbeitnehmer dürfe zudem nicht annehmen, dass der Arbeitgeber ohne genaue Kenntnis über Umfang und Dauer der Raucherpausen täglich auf durchschnittlich 60-80 Minuten Arbeitsleitung verzichtet, die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer der Pausen den Arbeitnehmer überlässt und sich zukünftig entsprechend binden will. Hinzu sei eine Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern gekommen. Diese haben für den gleichen Lohn im Schnitt über 10 % mehr Arbeitsleistung erbringen müssen als die Raucher.

Bezahlung von Raucherpausen widerspricht Gesundheitsschutz

Das Landesarbeitsgericht führte weiterhin an, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen und präventiv Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Die Bezahlung von Raucherpausen würde dieser Verpflichtung widersprechen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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