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Ein Arbeitnehmer darf nicht damit rechnen, dass sein Arbeitgeber weiterhin die Raucherpausen vergütet. Ein entsprechender Vergütungsanspruch kann nicht auf eine betriebliche Übung gestützt werden, wenn der Arbeitnehmer die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen nicht kennt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Betreib war es üblich, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Aus diesem Grund erhielten die Beschäftigten für die
Das Arbeitsgericht Würzburg wies die Zahlungsklage ab. Dem Beschäftigten habe insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung kein Anspruch auf
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beschäftigten zurück. Ihm habe allenfalls unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Beschäftigte nicht mit der
Das Landesarbeitsgericht führte weiterhin an, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen und präventiv Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21657
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