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Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der seinem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Für diesen Zeitraum scheidet demnach auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs aus. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor.
Der
Diese rechtliche Situation in Deutschland verstößt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht gegen europäisches Recht. Anders als in einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall geht es bei der
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gegenseitigkeitsverhältnis des Arbeitsvertrags. Der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch ist letztlich Teil der vom
§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG (rao)
Für jeden vollen Monat der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers um 1/12 kürzen. Die Kürzung kann der Arbeitgeber vor Beginn oder nach der Elternzeit dem Arbeitnehmer gegenüber erklären.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber die Kürzungserklärung abgeben. In diesem Fall wird der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend reduziert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Niedersachsen (vt/we)
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Dokument-Nr. 11655
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