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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2010
3 Sa 1288/10 -

Kein Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Arbeitnehmer haben während der Elternzeit keinen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der seinem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Für diesen Zeitraum scheidet demnach auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs aus. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor.

Der Arbeitgeber muss die Urlaubskürzung gemäß § 17 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) zwar ausdrücklich erklären. Jedoch braucht diese Erklärung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Der Arbeitgeber kann sie vor Beginn der Elternzeit, während oder nach der Elternzeit abgeben.

Elternzeit beruht auf freier Entscheidung des Arbeitnehmers

Diese rechtliche Situation in Deutschland verstößt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht gegen europäisches Recht. Anders als in einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall geht es bei der Elternzeit um einen Tatbestand, bei dem die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung auch auf einer Entscheidung des Arbeitnehmers selbst beruht. Dieser ist also nicht aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gehindert, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, sondern deshalb, weil er sich dafür entschieden hat, Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Alternativ hätte für die Familie des Arbeitnehmers auch die Möglichkeit bestanden, dass kein Familienmitglied Elternzeit in Anspruch nimmt oder der andere Elternteil. Ausschlaggebend ist also letztlich eine Willensentscheidung des Arbeitnehmers selbst.

Während der Elternzeit sind die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten stark reduziert

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Gegenseitigkeitsverhältnis des Arbeitsvertrags. Der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch ist letztlich Teil der vom Arbeitgeber zu erbringenden Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung. Während der Elternzeit sind jedoch die beiderseitigen vertraglichen Pflichten suspendiert. Das Arbeitsverhältnis ist also in seinem Kerninhalt umgestaltet. Darin unterscheidet sich die rechtliche Situation des Arbeitnehmers während der Elternzeit von derjenigen, in der der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs erkrankt und den Urlaub nachholen kann bzw. Anspruch auf Abgeltung hat.

der Leitsatz

§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG (rao)

Für jeden vollen Monat der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers um 1/12 kürzen. Die Kürzung kann der Arbeitgeber vor Beginn oder nach der Elternzeit dem Arbeitnehmer gegenüber erklären.

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber die Kürzungserklärung abgeben. In diesem Fall wird der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend reduziert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Niedersachsen (vt/we)

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