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Ein Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX hinweisen. Kommt er seiner Hinweis- und Informationspflicht nicht nach, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gerichtet auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine schwerbehinderte
Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtgewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bestehe nicht. Es sei Sache der Klägerin gewesen, diesen Urlaub gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)
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