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Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste nunmehr über einen Streit um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie um Vergütungs- und Schadensersatzansprüche wegen Nichtweitergewährung von vertraglich zugesagten Beihilfeleistungen entscheiden.
Der Kläger im hier zugrunde liegenden Streitfall war über 30 Jahre für die Beklagte, die Stadt Wilhelmshaven, tätig; zuletzt leitete er einen städtischen Eigenbetrieb. Daneben war er Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, auf die die Stadt ihr Krankenhaus ausgegliedert hatte. Zum 30.09.2011 schied der Kläger aus dem aktiven Dienst bei der beklagten Stadt und auch bei der gGmbH aus. Mit der Stadt hatte er unter dem 15.12.2006 zunächst einen Altersteilzeitvertrag vereinbart, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt werden sollte. Weiter vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, der eine fünfjährige
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte großenteils Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die fristlosen Kündigungen unwirksam sind. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung auch in der Freistellungsphase der
Stets ist jedoch eine Interessenabwägung erforderlich. Das Landesarbeitsgericht hat zwar angenommen, dass dem Kläger als Leiter des Eigenbetriebs und auch als Geschäftsführer der gGmbH erhebliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, die auch das Vertrauensverhältnis der Parteien berühren. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen hat es jedoch den Kläger als schutzwürdiger angesehen, zumal dieser bereits freigestellt ist und nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird. Selbst wenn der fünfjährige Altersteilzeitvertrag rückdatiert und dies der Gesellschafterversammlung der gGmbH nicht offen gelegt worden sein sollte, rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung in der Freistellungsphase. Da das Altersteilzeitverhältnis bis zum 31.03.2014 fortbestand, hat das Gericht auch der Klage auf Zahlung der Altersteilzeitvergütung sowie des Schadensersatzes wegen Nichtweitergewährung der Beihilfe teilweise entsprochen. Weitergehende Ersatzansprüche des Klägers über das nunmehr beendete Arbeitsverhältnis hinaus hat es jedoch verneint.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen/ ra-online
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