wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2014
12 Sa 443/13 -

Sofort vollziehbare oder bestandskräftige Untersagung der Ausübung der Lehrtätigkeit rechtfertigt ordentliche Kündigung des Lehrers

Ordentliche Kündigung aufgrund personenbedingtem Grund

Wird einem Lehrer durch eine Verfügung untersagt, zukünftig eine Lehrtätigkeit auszuüben, rechtfertigt dies dann seine ordentliche Kündigung, wenn der Sofortvollzug angeordnet oder die Unter­sagungs­verfügung bestandskräftig ist. In diesem Fall liegt ein personenbedingter Grund zur Kündigung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Niedersachsen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lehrer unterrichtete an einer Privatschule seit Januar 2010, obwohl er die zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt nicht erfolgreich bestanden hatte. Trotz Kenntnis von diesem Umstand hob seine Arbeitgeberin die Befristung seiner Anstellung Mitte 2011 auf. Im Juni 2012 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis im Juni 2013 enden sollte. Im Oktober 2012 erhielt die Arbeitgeberin von der Landesschulbehörde eine Untersagungsverfügung, womit eine weitere Lehrtätigkeit des Lehrers verboten wurde. Die Untersagung wurde nicht als sofort vollziehbar angeordnet. Die Arbeitgeberin erklärte aufgrund der Untersagungsverfügung die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der gekündigte Lehrer erhob zunächst gegen die Untersagungsverfügung und anschließend gegen die Kündigung Klage.

Arbeitsgericht wies Kündigungsschutzklage ab

Das Arbeitsgericht Hannover hielt die ordentliche Kündigung für zulässig und wies daher die Kündigungsschutzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Lehrers.

Landesarbeitsgericht verneint Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten des Lehrers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen. Ein personenbedingter Grund zur Kündigung habe nicht vorgelegen. Soweit die Arbeitgeberin anführte, dass dem Lehrer die erforderliche Eignung fehle, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hielt das Gericht dies angesichts dessen, dass der Lehrer über 2 ½ Jahre die Lehrtätigkeit ausgeübt hatte, für unbeachtlich. Dieser Umstand habe gegen die absolute Unfähigkeit des Lehrers, angemessen zu unterrichten, gesprochen.

Für nicht sofort vollziehbar erklärte und nicht bestandskräftige Untersagungsverfügung rechtfertigt keine ordentliche Kündigung

Zwar könne die Untersagungsverfügung einer Landesschulbehörde eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, so das Landesarbeitsgericht. Dies setze aber voraus, dass die Verfügung entweder für sofort vollziehbar erklärt wurde oder sie bestandskräftig ist. Beides habe hier nicht vorgelegen. Der Sofortvollzug sei nicht angeordnet worden. Die Verfügung sei daher solange schwebend unwirksam gewesen, bis sie entweder durch Zeitablauf bestandskräftig geworden oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen. Die Untersagungsverfügung sei angesichts des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bestandskräftig geworden. Damit habe ein öffentlich-rechtliches formelles Hindernis, welches einer Unterrichtstätigkeit des Lehrers entgegengestanden hätte, zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2013
    [Aktenzeichen: 6 Ca 442/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LAG-Niedersachsen_12-Sa-44313_Sofort-vollziehbare-oder-bestandskraeftige-Untersagung-der-Ausuebung-der-Lehrtaetigkeit-rechtfertigt-ordentliche-Kuendigung-des-Lehrers.news24621.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24621 Dokument-Nr. 24621

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.