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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2020
10 Ta 114/20 -

Aussetzung eines Kündigungs­rechts­streits über Bestand eines durch Renteneintritt beendeten Arbeits­verhältnisses bis Ausgang des Strafverfahrens

Keine Anwendung der Vorschriften zur besonderen Prozessförderung im Kündigungsverfahren

Ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat kann bis zum Ausgang des Strafverfahrens ausgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich durch den Renteneintritt des gekündigten Arbeitnehmers beendet worden wäre. In diesem Fall kommen die Vorschriften über die besondere Prozessförderung im Kündigungsverfahren nicht zur Anwendung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer Straftat fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war die Dieselaffäre. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, an der Implantierung der Manipulationssoftware mitgewirkt zu haben. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Braunschweig Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des anschließenden Prozesses beantragte die Arbeitgeberin die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das ebenfalls anhängige Strafverfahren. Das Arbeitsverhältnis wäre zwischenzeitlich jedenfalls durch den Renteneintritt des Arbeitsnehmers beendet worden.

Arbeitsgericht wies Aussetzungsantrag zurück

Das Arbeitsgericht Braunschweig wies den Aussetzungsantrag zurück. Seiner Auffassung stehe der Aussetzung die besonderen Prozessförderungspflichten in einem Kündigungsverfahren entgegen. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein.

Landesarbeitsgericht bejaht Aussetzung des Kündigungsverfahrens

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die Voraussetzungen für einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO seien gegeben. Die Vorschriften über die besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren seien hier nicht anwendbar. Hier sei zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien inzwischen durch den Renteneintritt des Arbeitsnehmers geendet hätte. Werde nur über den Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit gestritten, so bestehe kein Anlass zur Annahme einer besonderen Beschleunigungspflicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.03.2020
    [Aktenzeichen: 6 Ca 244/18]
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