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Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz Kinderpornos herunter laden, können fristlos entlassen werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Sachbearbeiter, dem der Internetzugang in der Firma entzogen worden war. Trotz dieses Verbots verschaffte er sich über einen Mitarbeiter Zugang zum Internet. Über seine dienstliche E-Mail-Adresse hatte er pornographische Dateien herunter geladen, unter denen im Rahmen der Ermittlungen auch Dateien mit kinderpornographischen Inhalten ausgemacht wurden. Auf Grund dieses Vorfalles wurde ihm fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung klagte er.
Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab. Der
Das Gericht führte weiter aus, dass massive Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers wie hier und schwerwiegende Fehlhandlungen im Vertrauensbereich den
Das Landesarbeitsgericht München folgte der Auffassung des Arbeitsgerichts und bestätigte das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online (md)
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