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Das LAG München hat entschieden, dass die betriebsbedingte Kündigung eines Fraktionsmitarbeiters im bayerischen Landtag zum Ende der Legislaturperiode unwirksam ist.
Der Kläger war seit 2019 unbefristet bei der AFD-Fraktion im Bayerischen Landtag als
Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage wegen Fehlens der Prognose eines dauerhaften Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs stattgegeben. Die Mitgliederzahl der neuen Fraktion sei von 17 auf 32 gestiegen und der Bedarf an Arbeitskräften mindestens so groß, wie vorher. Dementsprechend seien Stellenanzeigen geschaltet und die bisherigen Mitarbeiter aufgefordert worden, sich neu zu bewerben. Der Arbeitsplatz des Klägers sei daher nicht weggefallen.
Zwar müsse eine Fraktion nach ihrer Neukonstituierung jeweils entscheiden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern sie sich künftig beraten und in ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen lassen wolle. Diesem verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Teilhaberecht sei aber durch die anerkannte Möglichkeit einer Befristung der Arbeitsverhältnisse eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dessen Aufgabe darin bestehe, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen, ausreichend Rechnung.
Ein
Das LAG hat die Entscheidung im Ergebnis nun bestätigt. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Fraktionsgesetzes mildere das Prinzip der Diskontinuität ab: hiernach gelte die Fraktion über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags neu bildet. Davon war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auszugehen, so dass keine Prognose für den Wegfall des Arbeitsplatzes bestand und daher auch kein Kündigungsrecht für die bisherige Fraktion. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen für eine neu gebildete Fraktion Kündigungsmöglichkeiten in Betracht kommen könnten, war nicht zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34416
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