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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2021
5 Sa 65/21 -

Keine Arbeitgeberhaftung wegen Unterlassens der Geltendmachung des Pendler-Zuschusses aufgrund Corona-Pandemie

Rechtliche Zweifel an Anspruch auf Zuwendung rechtfertigt unterlassene Geltendmachung

Ein Arbeitgeber haftet seinem Arbeitnehmer wegen des Unterlassens der Geltendmachung des Pendler-Zuschusses aufgrund der Corona-Pandemie nicht, wenn der Anspruch rechtlich zweifelhaft ist. Der Arbeitgeber muss sich nicht dem Risiko einer Haftung gegenüber dem Staat aussetzen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein als Busfahrer im Regionalverkehr beschäftigter Arbeitnehmer gegen seine Arbeitgeberin im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Stralsund auf Zahlung von Schadensersatz. Der Arbeitnehmer warf der Arbeitgeberin vor, die wegen der Corona-Pandemie im März 2020 eingeführte staatliche Zuwendung für Mehraufwendungen bei Pendlern aus Polen nicht beantragt zu haben. Der Arbeitnehmer wohnte in Polen. Die Arbeitgeberin rechtfertigte das Unterlassen damit, dass das Bestehen des Anspruchs rechtlich zweifelhaft gewesen sei. So sei unklar, ob tatsächlich Mehraufwendungen in Deutschland entstanden sein müssen.

Arbeitsgericht gab Schadensersatzklage statt

Das Arbeitsgericht Stralsund gab der Schadensersatzklage statt. Seiner Auffassung nach bestehe der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landesarbeitsgericht verneint Schadensersatzanspruch

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie müsse keinen Schadensersatz leisten. Sie sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger den Pendler-Zuschuss zu beantragen.

Keine Pflicht zur Beantragung des Pendler-Zuschusses

Die Voraussetzungen der staatlichen Leistung seien nicht so eindeutig und klar geregelt worden, so das Landesarbeitsgericht, dass die Beklagte unzweifelhaft nicht mit einer Rückzahlung bzw. Haftung gegenüber der Landeskasse zu rechnen hatte. Jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt habe die Beklagte nicht sicher sein können, dass ein Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen nicht erforderlich sei. Zudem sei der Kläger nicht bereit gewesen, nähere Angaben zu seinen Mehraufwendungen zu machen. Daher habe die Beklagte sich nicht dem Risiko einer Haftung gegenüber dem Staat aussetzen müssen. Sie habe nicht ihre eigenen Interessen gefährden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 02.02.2021
    [Aktenzeichen: 13 Ca 276/20]
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