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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.03.2021
5 Sa 295/20 -

Zulässige Befristung eines Arbeitsvertrags einer Pflegkraft bis zum Tod des zu pflegenden Arbeitgebers

Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG

Die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Pflegekraft bis zum Tod des zu pflegenden Arbeitgebers stellt einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG dar und ist somit zulässig. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall arbeitete eine Frau als Pflegerin eines querschnittsgelähmten Mannes. Laut dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag endete das Arbeitsverhältnis unter anderem 14 Tage nach dem Tod des Arbeitgebers. Nachdem der Arbeitgeber im März 2020 verstarb, stritt sich die Pflegerin mit den vier Erben über das Bestehen des Arbeitsvertrags. Die Pflegerin erhob schließlich Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Pflegerin.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Tod des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei mit dem Tod des Arbeitgebers beendet worden. Es liege eine zulässige Befristung vor. Das Arbeitsverhältnis einer Pflegekraft, die ausschließlich zur Betreuung des pflegebedürftigen Arbeitgebers eingestellt wird, dürfe auf den Tod des Arbeitgebers befristet werden. Es liege insofern ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG vor. Mit Eintritt des Todes könne die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden. Das Arbeitsverhältnis habe jeglichen Sinn verloren. Dies sei dem Arbeitnehmer auch bewusst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 21.10.2020
    [Aktenzeichen: 11 Ca 179/20]
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