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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2006
5 Sa 156/05 -

Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer, die am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen, ist unwirksam

In einem Urteil hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, dass die ab dem Schuljahr 2004/2005 durch das Bildungsministerium vorgenommene Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer unwirksam ist, soweit diese Lehrer am Lehrerpersonalkonzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen.

Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen wegen der zurückgehenden Schülerzahlen gibt es eine Vereinbarung zwischen dem Bildungsministerium und der GEW und anderen Berufsverbänden der Lehrerschaft, nach der die Lehrer nur noch teilzeitbeschäftigt tätig sind, und die Teilzeitquote von Schuljahr zu Schuljahr entsprechend dem schwankenden Bedarf neu vom Bildungsministerium einseitig festgelegt werden darf. Dieses Lehrerpersonalkonzept soll so lange durchgeführt werden, bis wieder alle Lehrer vollbeschäftigt tätig sein können.

Im Vorlauf zum Schuljahr 2004/2005 hatte das Bildungsministerium festgestellt, dass an sich die Teilzeitquoten der Lehrer erhöht werden müssten. Da dafür keine Haushaltsmittel vorgesehen waren, hat sich das Bildungsministerium entschlossen, die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden für jeden Lehrer so zu erhöhen, dass trotzdem der gesamte Unterricht mit den vorhandenen Lehrern abgedeckt werden kann.

Dagegen haben mehrere Lehrer, die am Lehrerpersonalkonzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen, geklagt. Die Klagen waren erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl unzulässig war, da sie keine schulpolitischen Ziele verfolgte, sondern allein dazu dienen sollte, die Haushaltsprobleme des Landes zu lösen. Damit habe das Bildungsministerium die flexiblen Anpassungsinstrumente nach dem Lehrerpersonalkonzept, die allein zur Reaktion auf den Geburtenrückgang vereinbart waren, zweckwidrig genutzt, um einseitig gegenüber der Lehrerschaft etwas durchzusetzen, das in der übrigen Landesverwaltung nur im Rahmen eines Tarifvertrages und im Einvernehmen mit den Gewerkschaften abverlangt werden konnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 31.01.2006

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