wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16.05.2024
9 TaBV 24/24 -

Auch in Eilfällen keine Entscheidungs­kompetenz der Einigungsstelle vor formeller Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungs­beschlusses

Die Beschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg

Eine im Verfahren nach § 100 Arbeits­gerichts­gesetz gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeits­gerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Köln entschieden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die durch den Betriebsrat mitzubestimmende Dienstplangestaltung für die norddeutschen Filialen eines in Köln ansässigen Sportartikelhändlers. Das Arbeitsgericht Köln bestellte im Anhörungstermin vom 03.05.2024 gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin einen in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest. Noch vor der am 07.05.2024 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses an den Betriebsrat lud der Einigungsstellenvorsitzende die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 03.05.2024, versandten E-Mail-Schreiben zur Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, den 04.05.2024 in seine Kanzleiräumlichkeiten. Mit E-Mail-Schreiben vom 04.05.2024, teilte der Rechtsanwalt des Betriebsrats dem Einigungsstellenvorsitzenden und den Vertretern der Arbeitgeberseite mit, dass von Seiten des Betriebsrats niemand an der Einigungsstellsitzung teilnehmen könne. Zudem wies er darauf hin, dass er den gerichtlich eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden unter keinen Umständen akzeptiere und im Auftrag des Betriebsrats sogleich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einlegen werde. Am 04.05.2024 tagte die Einigungsstelle und genehmigte die Dienstpläne im Spruchwege, ohne dass die Betriebsratsseite vertreten war.

Einigungsstelle muss Rechtskraft der Einsetzung abwarten

Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das LAG den arbeitsgerichtlichen Einsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden für die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Dienstpläne bestellt. Daran hat sich das LAG nicht gehindert gesehen, obwohl die Einigungsstelle deren Bestellung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, bereits entschieden hatte. Da die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle eine Gestaltungsentscheidung ist, die ihrem Wesen nach erst mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft wirksam werden kann, ist die Einigungsstelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, die streitige Angelegenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch einen Spruch zu regeln. Dies gilt auch in eiligen Angelegenheiten. Der Eilbedürftigkeit hat der Gesetzgeber bereits durch die stark abgekürzten Fristen im gerichtlichen Einsetzungsverfahren Rechnung getragen. Gegen den Beschluss des LAG Köln ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LAG-Koeln_9-TaBV-2424_Auch-in-Eilfaellen-keine-Entscheidungskompetenz-der-Einigungsstelle-vor-formeller-Rechtskraft-des-gerichtlichen-Einsetzungsbeschlusses.news34003.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 34003 Dokument-Nr. 34003

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.