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Eine im Verfahren nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die durch den
Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das LAG den arbeitsgerichtlichen Einsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden für die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Dienstpläne bestellt. Daran hat sich das LAG nicht gehindert gesehen, obwohl die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34003
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