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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2009
9 TaBV 105/08 -

LAG Köln: Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig

GNBZ mangelt es an nötigem Durchsetzungsvermögen

Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig. Tariffähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Vertragspartei eines Tarifvertrages zu sein. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Die GNBZ hatte im Dezember 2007 mit Arbeitgebervereinigungen der privaten Zustelldienste zwei Tarifverträge über Mindestlöhne in der Brief- und Zustellbranche abgeschlossen, die einen Mindestlohn von 7,50 € für Briefzusteller vorsahen und damit die von Ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 € um 2,30 € unterschritten.

Abgeschlossene Verträge sind Gefälligkeitstarifverträge

Das Arbeitsgericht Köln hatte seinen Beschluss u. a. damit begründet, dass der Vorstand der GNZB überwiegend aus Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeitgeberseite in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNZB mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe, die GNZB mit ca. 1300 Mitgliedern nicht die nötige Durchsetzungsfähigkeit habe und dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefälligkeitstarifverträge seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/09 des LAG Köln vom 20.05.2009

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