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Ein Arbeitszeugnis muss als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufweisen. Unzulässig als Zeugnisdatum ist dagegen der Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Siegburg im Jahr 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Arbeitgeberin unter anderem dazu verpflichtete, der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. Nachfolgend konnten sich die Parteien nach einigem hin und her auf einen Inhalt einigen. Jedoch bestand nunmehr Streit über das
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass ein Arbeitszeugnis als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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