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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2017
7 Sa 913/16 -

Stellenanzeige "Frauen an die Macht" - Männlicher Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Nur an Frauen gerichtete Stellenanzeige kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein

Eine Stellenanzeige, mit der unter der Überschrift "Frauen an die Macht" ausschließlich weibliches Verkaufspersonal gesucht wird, ist dann für männliche Berber nicht diskriminierend, wenn in dem Betrieb im gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt sind und diesem Zustand im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat eine Ende habe bereitet werden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Köln hervor, das damit die Klage eines Bewerbers auf Entschädigung wegen Diskriminierung abwies.

Unter der Überschrift "Frauen an die Macht" suchte ein Kölner Autohaus auf seiner Homepage gezielt eine weibliche Autoverkäuferin. Ein Mann, der sich erfolglos auf die Stelle beworben hatte, fühlte sich diskriminiert und verklagte das Autohaus unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern eines Automobilkaufmanns.

Benachteiligung im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt

Seine Klage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Köln als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln erfolglos. Zwar spreche der Text der Stellenanzeige dafür, dass der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Mann benachteiligt worden sei. Diese Benachteiligung sei aber im entschiedenen Fall ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt habe und diesem Zustand im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat eine Ende habe bereiten wollen. Eine solche Maßnahme decke sich in vollem Umfang mit dem Sinn und Zweck des AGG und löse keinen Entschädigungsanspruch aus.

§ 15 AGG lautet:

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. [...]

§ 8 AGG lautet:

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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