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Während des Bestehens des Arbeitsverhältnis kann nicht mittels einer vertraglichen Vereinbarung auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder dessen Abgeltung verzichtet werden. Möglich ist dies aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2023 schlossen die Parteien eines Arbeitsvertrages eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 enden sollte. Da der Arbeitnehmer zudem im Jahr 2023 aufgrund von Krankheit keinen Urlaub nehmen konnte, vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Urlaubsansprüche in Natur gewährt wurden. Trotz dieser Vereinbarung erhob der Arbeitnehmer nachfolgend vor dem Arbeitsgericht Siegburg Klage auf
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf
Auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs könne zwar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichtet werden, so das Landesarbeitsgericht. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Parteien sei dies aber noch nicht der Fall gewesen. Es sei unerheblich, dass das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Abschluss der Vereinbarung verbindlich feststand.
Schließlich sei der Urlaubsanspruch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht durch einen Tatsachenvergleich erloschen. Bei einem solchen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34237
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