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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19.01.2024
7 GLa 2/24. -

Kein Weiter­beschäftigungs­anspruch eines Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl im einstweiligen Rechtsschutz

Begrenzter Schutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl

Das Landes­arbeits­gericht Köln hat entschieden, dass der Sonder­kündigungs­schutz eines sogenannten Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiter­beschäftigungs­anspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. Vorfeld- Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungs­handlungen unternehmen.

Vor Gericht stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum, ob der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf seine Eigenschaft als Initiator einer Betriebsratswahl stützen und durch einstweilige Verfügung durchsetzen kann. Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Absatz 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde.

Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Das LAG hat den Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Initiatoren-Schutz schafft keinen Beschäftigungsanspruch

Auch aus dem Kündigungsverbot in § 15 Absatz 3b KSchG für Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl ergebe sich kein durchsetzbarer Beschäftigungsanspruch des Klägers, so das LAG. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats. Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtsmittel nicht gegeben

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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