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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.02.2010
5 Ta 408/09 -

LAG Köln: Keine Prozesskostenhilfe für Klage wegen Altersdiskriminierung

Bei Provokation und Selbstüberschätzung darf Unternehmen auf fehlende Eignung des Bewerbers schließen

einem Ein 61jähriger Bewerber für eine offene Stelle in einem Betrieb, der auf Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) klagt, hat dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn er offensichtlich für den freien Posten ungeeignet ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger sich am 20. Mai 2009 um eine Stelle als Vertriebsleiter mit 15 unterstellten Mitarbeitern beworben. Vor Gericht behauptet er, die Personalleiterin habe ihm in einem Gespräch im Juli 2009 erklärt, er sei zu alt und passe nicht in das Vertriebsteam.

Kläger für die Stelle offensichtlich ungeeignet

Das Landesarbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil davon auszugehen war, dass der Kläger für die Stelle offensichtlich ungeeignet war. Er hatte jedenfalls seit 1986 nach seinen eigenen Bewerbungsunterlagen als Selbständiger ohne Personalverantwortung gearbeitet, während die Stellenanzeige bereits erworbene Erfahrungen in ähnlicher Position wie der eines Leiters der Vertriebsabteilung verlangte. Dass das Alter bei der Ablehnung tatsächlich keine Rolle gespielt hat, stand für das Landesarbeitsgericht auch deshalb fest, weil der Kläger im Juli unangemeldet bei der Firma erschienen war, ein Gespräch mit der Personalleiterin gefordert und, ohne das übrige Bewerberfeld zu kennen, behauptet hatte, der bestqualifizierteste Bewerber zu sein. Aus einer solchen Provokation und Selbstüberschätzung – so das Landesarbeitsgericht – habe die Firma nur den Schluss auf die fehlende Eignung ziehen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2010
Quelle: ra-online, LAG Köln

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