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einem Ein 61jähriger Bewerber für eine offene Stelle in einem Betrieb, der auf Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) klagt, hat dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn er offensichtlich für den freien Posten ungeeignet ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger sich am 20. Mai 2009 um eine Stelle als Vertriebsleiter mit 15 unterstellten Mitarbeitern beworben. Vor Gericht behauptet er, die Personalleiterin habe ihm in einem Gespräch im Juli 2009 erklärt, er sei zu alt und passe nicht in das Vertriebsteam.
Das Landesarbeitsgericht hat die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2010
Quelle: ra-online, LAG Köln
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Dokument-Nr. 9284
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