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Die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 BGB gelten auch für so genannte arbeitnehmerähnliche Personen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
§ 622 Absatz 2 BGB sieht - gestaffelt nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses - Kündigungsfristen bis zu sieben Monaten vor. Er gilt unmittelbar aber nur für Arbeitnehmer.
Ob er entsprechend auch für arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden ist, ist seit langem in der Rechtswissenschaft umstritten und durch Rechtsprechung noch nicht geklärt. Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar nicht Arbeitnehmer, sondern Selbständige, erbringen aber tatsächlich im Wesentlichen ohne weitere Mitarbeiter für einen Auftraggeber dauerhaft Leistungen, sind von diesem wirtschaftlich abhängig und wie Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Solche „Ein-Mann-Selbständigen“ finden sich heute mit zunehmendem Trend in vielen Branchen.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Frachtführer, der mit zwei Fahrzeugen gemeinsam mit seiner Ehefrau seit langem für einen Auftraggeber fuhr. Das Firmenlogo des Auftraggebers befand sich auf den Fahrzeugen. Der Auftraggeber hatte den zugrundeliegenden Rahmenvertrag nach mehr als 15jähriger Zusammenarbeit am 29. 11. 2004 zum 31.12.2004 gekündigt. Der Frachtführer hatte dagegen Kündigungsschutzklage erhoben mit der Begründung, er sei Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht sah ihn nur als arbeitnehmerähnliche Person an, räumte ihm aber in entsprechender Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ein.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/06 des LAG Köln vom 21.08.2006
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Dokument-Nr. 2881
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