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Da in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht gemäß der christlicher Überzeugung zum geleisteten "Dienst am Nächsten" zählen, wie z.B. Beschäftigte der Krankenhausküche oder Reinigungsdienste, sind auch in kirchlichen Einrichtungen gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte im August 2008 die Gewerkschaft
Gegen die Arbeitskampfmaßnahmen regte sich die von der Evangelischen
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Klage im Gegensatz zur Vorinstanz abgewiesen, da auch in kirchlichen Einrichtungen gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Bei der Abwagung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Der Ausschluss des Streikrechts lasst sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in kirchlichen Einrichtungen der "Dritte Weg" beschritten wird. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Beschlüsse der "Arbeitsrechtlichen Kommission" stellt kein gleichwertiges System zur Regelung der Arbeitsbedingungen nach § 9 Abs. 3 GG dar. Da 2/3 der Arbeitnehmervertreter der "Arbeitsrechtlichen Kommission" im kirchlichen Dienst tätig sein müssen, können hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Weitere Einschränkungen gewerkschaftlicher Interessenvertretung erfolgt dadurch, dass sich die Arbeitnehmervertreter aus sämtlichen in der Einrichtung vertretenen Mitarbeitervereinigungen zusammensetzen müssen. Daher kann auch die formale Gleichheit der Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstimmen in der Kommission die im Vergleich zum staatlichen Tarif- und Arbeitskampfrecht erkennbare Beschränkung der kollektiven Interessenvertretung nicht ausgleichen.
Welche Einschränkungen des Streikrechts aus dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 10869
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