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Verfasst ein Gericht das Urteil in Reimform, so ist dies grob unangemessen und unzulässig, wenn damit eine Partei des Rechtstreits herabgewürdigt wird. Das Gericht hat das Gebot der Sachbezogenheit und Sachlichkeit zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau, die im Jahr 2003 als Spielhallenaufsicht tätig war, klagte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von Schmerzensgeld und Unterlassung. Hintergrund dessen waren angebliche wahrheitswidrige und damit ehrkränkende Behauptungen des Arbeitgebers im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses. Im Einzelnen ging es um angebliche sexuelle Handlungen der Frau auf einem Hocker der Spielhalle nach Dienstschluss. Das Arbeitsgericht Detmold wies die Klage mit einem in Reimform geschriebenen Urteil ab. Dagegen legte die Frau Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Hamm vertrat die Ansicht, dass die in Reimform abgefasste Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls einen wesentlichen
Zudem gab das Landesarbeitsgericht zu bedenken, dass ein Gericht das Gebot der
Auch spreche nichts dagegen während der mündlichen Verhandlung Witz und Humor hineinzubringen, so das Landesarbeitsgericht weiter, sofern dies nicht auf fremde Kosten geschieht und die Autorität des Gerichts keinen Schaden nimmt. Die nach außen wirkende und gegebenenfalls von Außenstehenden zur Kenntnis genommene Gerichtsentscheidung müsse dagegen weitestgehend von den persönlichen Eigenheiten des Richters befreit sein. Die Form der Entscheidung dürfe nicht den Charakter als Akt staatlichen Handelns durch unangemessene Gestaltung beeinträchtigen.
Das Landesarbeitsgericht hob trotz des Verfahrensmangels die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf. Vielmehr wies es die Berufufng der Frau zurück, da diese weder einen Anspruch auf Unterlassung noch auf Zahlung von Schmerzensgeld gehabt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17169
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