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Verfälscht ein kaufmännischer Angestellter Gehaltsabrechnungen, um damit einen Kredit erlangen zu können, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Denn durch sein Verhalten zerstört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber und verletzt die Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 27-jähriger kaufmännischer Angestellter eines Mobilfunkunternehmens wollte Ende des Jahres 2017 ein Wohngebäude erwerben. Die Finanzierung sollte unter anderem über ein Darlehen erfolgen. Um dieses zu erlangen, verfälschte er seine Gehaltsabrechnungen hinsichtlich seines Einkommens und legte diese der Bank vor. Nachdem die Arbeitgeberin im Jahr 2019 von dem Verhalten des Arbeitnehmers erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu den Aufgaben des Angestellten gehörten die Führung von Vertragsgesprächen mit Privatkunden und der Abschluss von Verträgen. Gegen die Kündigung richtete sich die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht Bielefeld gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten der Beklagten. Das Verhalten des Klägers stelle eine wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Eignung des Klägers für die ihm bei der Beklagten obliegenden Aufgaben werde nachhaltig in Frage gestellt.
Der Kläger habe nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Pflicht zur seriösen, rücksichtsvollen und gesetzeskonformen Anbahnung einer Vertragsbeziehung unter Verletzung strafrechtlicher Normen aus wirtschaftlichen Eigennutz und ohne Rücksicht auf die Interessenslage des Vertragspartners grob verletzt. Es sei zu befürchten, dass der Kläger ebenfalls aus Eigennutz und zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil auch bei den für die Beklagte zu führenden Vertragsgesprächen bei Gelegenheit so agieren werde. Daher sei das
Zudem habe der Kläger aus Sicht des Landesarbeitsgerichts seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Die Beklagte als Ausstellerin der Abrechnungen habe ein schützenswertes Interesse daran, über die Verwendung vermeintlich von ihr erstellter Abrechnungen nicht selbst ins Zwielicht oder in Misskredit gebracht zu werden oder ggf. Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein.
Die Beklagte habe als milderes Mittelauch keine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung aussprechen müssen, so das Landesarbeitsgericht. Der Kläger habe angesichts seiner kaufmännischen Ausbildung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte sein Verhalten folgenlos hinnehmen oder als nicht relevant einstufen werde. Ihm hätte sich vielmehr die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aufdrängen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30916
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