wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.05.2024
6 Sa 1128/23 , 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23 -

Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram

Verein weder Religions- noch Welt­anschauungs­gemeinschaft

Eine Volljuristin, die jahrelang in einem Yoga-Ashram tätig war, erhält nun etwa 42.000 Euro als Mindestlohn-Nachzahlung. Das LAG Hamm bestätigte ihren Status als Arbeitnehmerin. Der Fall war zuvor bereits beim BAG.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.

LAG bejahrt Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns

Nach Ansicht des LAG Hamm haben die drei klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in dem Yoga-Ashram. Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind nicht gegeben.

Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei ist aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen, als von den klagenden Parteien geltend gemacht. Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des ArbG blieben damit weitestgehend erfolglos. Das LAG hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim BAG anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LAG-Hamm_6-Sa-112823-6-Sa-112923-und-6-Sa-111223_Anspruch-auf-gesetzlichen-Mindestlohn-bei-Taetigkeiten-im-Yoga-Ashram~N33991

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33991 Dokument-Nr. 33991

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.