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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der Klage eines Arbeitnehmers stattgegeben, mit der der Mann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis festgestellt wissen wollte, das aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen seinem ursprünglichen Arbeitgeber - einer Reinigungsfirma - und einer Fremdfirma zustande gekommen ist. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, da der Kläger zum einen nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig geworden ist und die Reinigungsfirma zum anderen nicht die erforderliche Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stand ab dem 5. August 2008 bei einem Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis. Dieses Reinigungsunternehmen hatte mit der Beklagten, einem Bertelsmann Tochterunternehmen, eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen. Der Kläger wurde von der
Im April 2012 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der
Das Arbeitsgericht Bielefeld gab der Klage statt und stellte fest, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 5. August 2008 ein
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg blieb. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der Kläger aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 16341
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