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Das LAG Hamm hat in einem Verfahren um die Versetzung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, die regelmäßige Maskenpausen auf der Intensivstation verlangt hatte, die Berufung der Frau zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte jedoch nicht entschieden, ob es sich um eine unzulässige Zwangsversetzung handelte, da sich durch eine erneute Versetzung der Sachverhalt überholt habe.
Die bei einer im Kreis Recklinghausen ansässigen Klinik seit rund zwanzig Jahren beschäftigte Pflegekraft war zuletzt fünf Jahre lang auf der interdisziplinären Intensivstation eingesetzt. Auf dieser werden seit Pandemiebeginn regelmäßig auch Covid-19-Fälle behandelt. Im November 2020 kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Umgang mit den zum Eigen- und Fremdschutz bei der Arbeit am Patienten ständig zu tragenden
Dagegen verwiesen Vorgesetzte auf das Ergebnis einer für das Haus unter Beteiligung des betriebsärztlichen Dienstes und der Beauftragten für Arbeitssicherheit durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Danach sei es ausreichend, nach je 120 Minuten der Tätigkeit unter Maske eine Pausenzeit von je 15 Minuten einzuplanen. Eine andere Handhabung sei aus Gründen einer gesicherten Patientenversorgung unter Berücksichtigung des verfügbaren Personals organisatorisch nicht umsetzbar. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der Klägerin, über ihre Gewerkschaft nunmehr rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen zu wollen, nahm die Klinik mit Wirkung zum 30. November 2020 eine
Die gegen diese
Mit ihrer Berufung zum Landesarbeitsgericht hat die Klägerin dagegen weiterhin geltend gemacht, wegen einer berechtigten Forderung in unzulässiger Weise benachteiligt worden zu sein. Dies führe entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung zur Unwirksamkeit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2022
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31263
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