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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2019
17 Sa 46/19 -

Suger-Daddy-Verhältnis: Zum Schein als Haushälterin angestellte Prostituierte hat Anspruch auf Lohn, Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Keine Sittenwidrigkeit des Prostitutions­vertrags

Soll eine nur zum Schein als Haushälterin Angestellte tatsächlich sexuelle Dienstleistungen erbringen, so ist der Prostitutions­vertrag nicht sittenwidrig, wenn sich die Angestellte frei dazu entscheidet sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Ihr stehen dann Ansprüche auf Lohnzahlung, Urlaubsabgeltung und Erstellung eines Arbeitszeugnisses zu. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine 35-jährige Frau seit Juni 2017 bei einem Mann laut dem Arbeitsvertrag als Haushälterin tätig. Führ ihre Tätigkeit erhielt sie ein Monatslohn von 460 Euro. Zudem stand ihr ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen zu. Tatsächlich war das Arbeitsverhältnis von Anfang an jedoch auf die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen gerichtet. Nachdem der Mann das Arbeitsverhältnis im Januar 2018 zu Ende Februar 2018 gekündigt hatte, erhob die Frau Klage auf Zahlung des ausstehenden Lohns für Januar und Februar 2018, Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage sowie Erstellung eines Arbeitszeugnisses.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage bis auf den Anspruch auf Lohnzahlung für Januar 2018 statt. Seiner Ansicht nach könne es dahinstehen, ob ein Arbeitsvertrag gerichtet auf hauswirtschaftliche oder sexuelle Dienstleistungen vorgelegen habe. Denn ein Arbeitsvertrag habe vorgelegen. Dieser sei auch nicht sittenwidrig, da ab Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes ein auf sexuelle Dienstleistungen gerichteter Vertrag nicht per se sittenwidrig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Landesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Hinsicht auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Ein Anspruch auf Lohnzahlung für Januar und Februar 2018 bestehe nicht, da die Klägerin sich nicht für sexuelle Dienstleistungen bereitgestellt habe.

Arbeitsvertrag gerichtet auf sexuelle Dienstleistungen nicht sittenwidrig

Das Landesarbeitsgericht betont aber, dass der Arbeitsvertrag gerichtet auf sexuelle Dienstleistungen nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei und damit grundsätzlich ein Lohnanspruch bestehe. Zwar vertrat das Gericht die Ansicht, dass ein Prostitutionsvertrag nicht mit der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrecht vereinbar und somit sittenwidrig sei. Es gab aber zu bedenken, dass eine Prostituierte, die sich frei und eigenverantwortlich und unter Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile für diese Tätigkeit entscheidet, zu erkennen gebe, das sie darin keine Verletzung der eigenen Würde sieht. Angesichts des dem Grundgesetz zugrunde liegenden Menschenbildes verbiete sich der Schutz der Prostituierten vor ihrem eigenen, frei gebildeten Willen. Etwas anderes solle aber gelten, wenn der Vertrag die rechtlich bindende Pflicht enthalte, sexuelle Handlungen vorzunehmen. So lag der Fall hier aber nicht. Die Klägerin durfte die Vornahme sexuelle Handlungen verweigern, was der Beklagte auch respektierte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 12.09.2018
    [Aktenzeichen: 5 Ca 275/18]
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