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Soll eine nur zum Schein als Haushälterin Angestellte tatsächlich sexuelle Dienstleistungen erbringen, so ist der Prostitutionsvertrag nicht sittenwidrig, wenn sich die Angestellte frei dazu entscheidet sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Ihr stehen dann Ansprüche auf Lohnzahlung, Urlaubsabgeltung und Erstellung eines Arbeitszeugnisses zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine 35-jährige Frau seit Juni 2017 bei einem Mann laut dem Arbeitsvertrag als Haushälterin tätig. Führ ihre Tätigkeit erhielt sie ein Monatslohn von 460 Euro. Zudem stand ihr ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen zu. Tatsächlich war das Arbeitsverhältnis von Anfang an jedoch auf die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen gerichtet. Nachdem der Mann das Arbeitsverhältnis im Januar 2018 zu Ende Februar 2018 gekündigt hatte, erhob die Frau Klage auf Zahlung des ausstehenden Lohns für Januar und Februar 2018, Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage sowie Erstellung eines Arbeitszeugnisses.
Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage bis auf den Anspruch auf
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Hinsicht auf den Anspruch auf
Das Landesarbeitsgericht betont aber, dass der Arbeitsvertrag gerichtet auf sexuelle Dienstleistungen nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei und damit grundsätzlich ein Lohnanspruch bestehe. Zwar vertrat das Gericht die Ansicht, dass ein Prostitutionsvertrag nicht mit der Menschenwürde und dem Persönlichkeitsrecht vereinbar und somit sittenwidrig sei. Es gab aber zu bedenken, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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