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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.02.2009
17 Sa 1567/08 -

Wegen Zuhälterei verurteilter Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber gekündigt werden

Verhaltensbedingte Kündigung - Ruf des Arbeitgebers wird geschädigt

Wer als Arbeitnehmer strafrechtlich wegen Zuhälterei verurteilt wird, muss damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ihn kündigen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor. Es gab einem Arbeitgeber Recht, der sich durch den Arbeitnehmer schwer in seinen Interessen beeinträchtigt sah.

In dem Kündigungsstreit stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung, die die beklagte Kommune ausgesprochen hat, weil der Kläger im April 2008 vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist.

Sachverhalt

Der jetzt 27-jährige Kläger steht seit dem 01.09.1998 zunächst als Auszubildender zum Straßenbauer und seit 2001 als Straßenbauer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, auf das die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden. Nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 21.04.2008 hat die beklagte Kommune das Arbeitsverhältnis am 02.05.2008 ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt.

Stadt sieht Rufschädigung

Die Stadt meint, dass der Kläger durch sein Verhalten die Grundsätze des öffentlichen Dienstes verletzt habe. Durch die umfangreiche und intensive Berichterstattung über das Strafverfahren und den Umstand, dass es sich um einen städtischen Mitarbeiter handele, sei eine Rufschädigung der Stadt eingetreten. Der Kläger hat dem u.a. entgegengehalten, die Strafaussetzung zur Bewährung diene seiner Resozialisierung, die durch die Kündigung der beklagten Kommune erschwert werde.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht weisen die Klage ab

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht die ordentliche Kündigung als wirksam angesehen und die Berufung daher zurückgewiesen.

Interessen der Stadt schwerwiegend beeinträchtigt

Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger durch sein Verhalten die Interessen seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, schwerwiegend beeinträchtigt habe. Dabei seien ihm zwar die Presseberichterstattung über das Strafverfahren und der Umstand, dass er bei der Stadt beschäftigt ist, nicht anzulasten. Die Verknüpfungen der im privaten Umfeld begangenen Straftaten zu seinem Arbeitgeber lägen aber darin, dass der Kläger selbst darauf hingewiesen habe, dass Motiv für die Nebentätigkeit im Rotlichtmilleu das aus seiner Sicht zu geringe Entgelt bei der Kommune gewesen sei. Der Kläger habe damit seine bereits aus zivilrechtlichen Vorschriften resultierenden Rücksichtnahmepflichten verletzt. Deshalb sei der Beklagten auch eine Fortbeschäftigung des Klägers nicht zuzumuten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2009
Quelle: ra-online (pt)

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