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Wer als Arbeitnehmer strafrechtlich wegen Zuhälterei verurteilt wird, muss damit rechnen, dass sein Arbeitgeber ihn kündigen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor. Es gab einem Arbeitgeber Recht, der sich durch den Arbeitnehmer schwer in seinen Interessen beeinträchtigt sah.
In dem Kündigungsstreit stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen
Der jetzt 27-jährige Kläger steht seit dem 01.09.1998 zunächst als Auszubildender zum Straßenbauer und seit 2001 als Straßenbauer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, auf das die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden. Nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 21.04.2008 hat die beklagte Kommune das Arbeitsverhältnis am 02.05.2008 ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt.
Die Stadt meint, dass der Kläger durch sein Verhalten die Grundsätze des öffentlichen Dienstes verletzt habe. Durch die umfangreiche und intensive Berichterstattung über das Strafverfahren und den Umstand, dass es sich um einen städtischen Mitarbeiter handele, sei eine Rufschädigung der Stadt eingetreten. Der Kläger hat dem u.a. entgegengehalten, die Strafaussetzung zur Bewährung diene seiner Resozialisierung, die durch die
Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht die ordentliche
Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger durch sein Verhalten die Interessen seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, schwerwiegend beeinträchtigt habe. Dabei seien ihm zwar die Presseberichterstattung über das Strafverfahren und der Umstand, dass er bei der Stadt beschäftigt ist, nicht anzulasten. Die Verknüpfungen der im privaten Umfeld begangenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7444
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