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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.10.2019
17 Sa 1038/18 -

Waschpulver und Babynahrung im Geldkoffer - Fristlose Kündigung einer Sparkassenmitarbeiterin ist wirksam

Das Landesarbeitsgerichts Hamm hat entschieden, dass die Sparkasse Herne einer Mitarbeiterin, die nach eigener Darstellung in einem angelieferten Geldkoffer nur je eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden hatte, zu Recht außerordentlich fristlos gekündigt hat.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine seit dem Jahr 1991 beschäftigte heute 54-jährige Kassiererin der Sparkasse im April 2016 beim Öffnen eines von der Bundesbank im Mai 2015 angelieferten Geldkoffers nach eigener Darstellung nur je eine Packung Babynahrung und Waschpulver vorgefunden. Der für den verplombt angelieferten Koffer dokumentierte Geldbetrag in Höhe von 115.000 Euro in 50-Euro-Scheinen blieb hingegen verschwunden. Diesen gemäß Darstellung der Sparkasse nach Höhe und Stückelung ungewöhnlichen Geldbetrag hatte die Mitarbeiterin am Tag zuvor selbst bestellt. Die Sparkasse Herne sprach daraufhin gegenüber der Kassiererin die außerordentlich fristlos gekündigt aus und begründet die damit, dass im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts zu ihrem Nachteil begründet sei.

Verfahrensgang

Das Arbeitsgericht Herne erachtete die Kündigung mit Urteil vom 4. Oktober 2016 (3 Ca 1053/16) für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung zunächst mit Urteil vom 14. August 2017. Die erfolgreiche Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17) führte zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Landesarbeitsgericht nochmals umfassend zu untersuchen habe, ob aufgrund der vorliegenden Indiztatsachen nicht doch von einer Täterschaft der Klägerin auszugehen sei.

LAG von Wegnahme des Geldes durch gekündigte Mitarbeiterin überzeugt

Nach deren nochmaliger Prüfung war das Landesarbeitsgericht nunmehr von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt. In die eigenständige Bewertung eingeflossen sind dabei die Feststellungen des Amtsgerichts Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dieses hatte die Klägerin mit Urteil vom 22. Mai 2019 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Strafurteil ist noch nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

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