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Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat ein Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung durch einen neuen Sozialplan.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen auf dem deutschen Glasmarkt, seit 1974 als Schlosser beschäftigt. Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten entschloss sich die Beklagte, einen Teil ihrer Produktion stillzulegen. Zur sozialen Abfederung wurde mit dem Betriebsrat für diesen Produktionsteil ein Sozialplan abgeschlossen, wodurch der Kläger in eine Transfergesellschaft wechselte und zusätzlich eine Abfindung erhielt.
Ein knappes halbes Jahr später wurde der komplette Betrieb stillgelegt, wofür wiederum ein Sozialplan erstellt wurde. Der Kläger war der Auffassung, dass sich seine Abfindung nach dem jüngsten Sozialplan richten müsste und für ihn einen Mehrbetrag von ca. 13.000 EURO bedeuten würde.
Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages abgewiesen hatte, hatte er auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des zweiten Sozialplans verneint, da der Kläger bereits nach dem ersten Sozialplan abgefunden worden sei. Der Rechtsauffassung des Klägers wäre zu folgen gewesen, falls beim Abschluss des ersten Sozialplanes bereits die vollständige Stilllegung des Betriebes festgestanden hätte. Hierfür hatte das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, so dass beide Sozialpläne nur für die jeweils betroffenen Mitarbeiter Anwendung finden. Gegen das Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde nicht verstoßen.
Vorinstanz
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2006 – 11 Ca 9172/05 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 13.04.2007
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Dokument-Nr. 4138
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