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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat Anträge des Betriebsrats einer Bank zurückgewiesen, mit dem dieser die Wirksamkeit eines gesteigerten Kündigungsschutzes aus einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 festgestellt wissen wollte. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der gesteigerte Kündigungsschutz in der Betriebsvereinbarung wegen der vorrangigen Regelung in § 17 Abs. 3 des Manteltarifvertrags unwirksam (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) handelt es sich um den
Die Arbeitgeberin hat die BV 1969 zum 30. Juni 2013 gekündigt. Der
Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19. April 2013 die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen hatte, bestätigte in der zweiten Instanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf diese Entscheidung. Der gesteigerte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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