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Die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Lehrkraft ist wirksam, wenn eine generell erteilte Zustimmungserklärung der Gleichstellungsbeauftragten zu befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen geschlossen worden ist. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger war zunächst von 07.09.2015 bis zum 02.12.2015 als Lehrkraft bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Es erfolgten ab dem 30.11.2020 mehrere Arbeitsverträge als Lehrer an einer Gesamtschule, wobei der erste Vertrag bis zum 24.03.2021 befristet war. Es folgten befristete Verlängerungen bis zum 17.08.2021 und bis zum 09.11.2022. Zuletzt wurde der
Die Entfristungsklage des Klägers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wenig Erfolg wie vor dem Arbeitsgericht Duisburg. Die letzte, maßgeblich zu überprüfende
Alleine der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32928
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