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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Betriebsrente wegen Erwerbminderung rückwirkend zu gewähren ist. Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, ist unwirksam. Das Gericht sprach dem Kläger deshalb für 33 Monate weitere Betriebsrente in Höhe von insgesamt 21.783,96 Euro brutto zu.
Der am 21. November 1957 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war vom 2. März 1973 bis zum 30. September 2005 bei der Firma, der Beklagten zu 2, beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf
Auf seine Klage hin sprach das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Kläger
1. Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 15 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10).
2. [...]
3. Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen.
4. Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht.
Sie beginnen nach Eintritt des Versorgungsfalles
- für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch die Firma,
- in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, [...]
Anm.: Als vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer ist der Kläger außerordentliches Mitglied der Pensionskasse, für den § 5 Nr. 4 zweiter Spiegelstrich gilt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Landearbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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