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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013
5 Sa 823/13 -

Sozialplanansprüche sind auch nach neun Jahren noch nicht verjährt

Bei angezeigter Masse­unzulänglich­keit werden Ansprüche erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig

Wird vom Insolvenzverwalter vor Abschluss eines Sozialplans Masse­unzulänglich­keit angezeigt, sind Sozialplanansprüche auch nach neun Jahren noch nicht verjährt. Die Ansprüche werden dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig, da vorher der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher ist.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten über einen Sozialplananspruch. Der Kläger war bis zum 31. Januar 2004 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, über deren Vermögen am 1. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dieser zeigte gegenüber dem Insolvenzgericht am 2. Oktober 2003 Masseunzulänglichkeit an und schloss am 10. Oktober 2003 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Aus diesem ergab sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch in Höhe von 14.761,39 Euro. In den seit 2003 erstellten 17 halbjährlichen Zwischenberichten des Insolvenzverwalters waren die Sozialplanansprüche mit einer Quote berücksichtigt. Erstmals im 18. Zwischenbericht vom 17. Dezember 2012 teilte der Beklagte mit, dass diese Ansprüche auf Grund des Eintritts der Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dieser Rechtsauffassung tritt der Kläger entgegen und begehrt die Feststellung, dass ihm nach wie vor der Sozialplananspruch zusteht.

Ansprüche bei angezeigter Masseunzulänglichkeit vor Abschluss des Sozialplans nicht nach drei Jahren verjährt

Ebenso wie das Arbeitsgericht Duisburg hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage mit zwei parallelen Begründungen stattgegeben. Zum einen seien die Ansprüche noch nicht fällig, d.h. die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verjährten Sozialplanansprüche innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit und diese Fälligkeit sei grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, d.h. hier am 31. Januar 2004, gegeben. Anders sei dies aber, wenn wie im konkreten Fall vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt werde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher, so dass die Verjährung unterbrechende Leistungs- oder Feststellungsklagen nicht möglich seien.

Gericht rügt Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufen auf Verjährung

Zum anderen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Insolvenzverwalter sich auf Verjährung berufe, nachdem er die Ansprüche jahrelang – auch nach dem von ihm angenommenen Ablauf der Verjährung – in den Zwischenberichten aufgenommen hatte. Die Arbeitnehmer hätten objektiv davon ausgehen dürfen, so die Kammer in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, „dass mit ihrem Sozialplananspruch alles in Ordnung sei“.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 25.04.2013
    [Aktenzeichen: 1 Ca 141/13]
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