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Das Landesarbeitsgericht musste darüber entscheiden, ob ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma Anspruch auf Differenzvergütungen in den Jahren zwischen 2007 bis 2011 hat.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei einer
Der Kläger ist der Ansicht, es fehle für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an einem wirksamen Zeitarbeitstarifvertrag. Er habe daher Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütungen in Höhe von insgesamt 43.620,87 EUR (Restvergütungen, Überstundenzuschläge, 13. Monatsgehältern und tariflichen Einmalzahlungen) entsprechend der Vergütung eines von dem Energieunternehmen selbst beschäftigten Ablesers.
Mit seiner Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ ra-online
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Dokument-Nr. 12713
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