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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2005
10 TaBV 46/05 -

Wal-Mart: Verhaltenskodex zum Liebesleben auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gescheitert

Mitbestimmung ist auch bei US-amerikanischem Verhaltenskodex in Deutschland einzuhalten

Der umstrittene Ethikkodex bei den deutschen Filialen des US-amerikanischen Handelsunternehmens Wal-Mart wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf teilweise für nicht zulässig erklärt. Das Gericht wies damit eine Beschwerde des Unternehmens zum Teil zurück, mit der unter anderem erreicht werden sollte, dass die Mitarbeiter von Wal-Mart am Arbeitsplatz nicht miteinander flirten.

Bei den Beteiligten des Beschlussverfahrens handelt es sich um die Firma Wal-Mart, ein internationales Handelsunternehmen, das in Deutschland 74 Filialen mit insgesamt ca. 10.500 Arbeitnehmern betreibt und den Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein deutsches Tochterunternehmen der US-amerikanischen W-M-SInc., die an der New York Stock Exchange gelistet ist.

Nach den dortigen Vorschriften muss die Gesellschaft einen so genannten “Code of business conduct and ethics“ einführen. Nachdem die Muttergesellschaft einen weltweit gültigen 28-seitigen Verhaltenskodex erarbeitet hatte, wurde dieser den Mitarbeitern des an dem Verfahren beteiligten Unternehmens in Deutschland zur Kenntnis gebracht. Der Kodex enthält unter anderem Regelungen zum Verhalten der Mitarbeiter, zur Verantwortung gegenüber Unternehmen, Aktionären, Wettbewerbern, Kunden, Gemeinden und Behörden sowie zu internationalen Geschäftspraktiken.

Die Arbeitgeberin richtete eine Telefonhotline ein, bei der Mitarbeiter anonym Verstöße gegen den Verhaltenskodex melden können und sollen. Die so genannten Store-Manager erhielten zudem von der Arbeitgeberin ein Ethikposter, das am schwarzen Brett sowie im Personalbereich auszuhängen war. Der Gesamtbetriebsrat hat mit einem beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten Antrag die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts geltend gemacht und von der Arbeitgeberin verlangt, die Anwendung des Verhaltenskodexes sowie das Betreiben der Telefonhotline zu unterlassen.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2005 dem Antrag des Gesamtbetriebsrats in 10 Punkten stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Arbeitgeberin mit ihrer beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Beschwerde.

Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien – nach einer Teileinigung bezüglich der Anwendung von Alkohol- und Drogentests – noch über folgende Punkte der Ethikrichtlinie:

- Verantwortung der Mitarbeiter und „Wie Sie ethische Anliegen vorbringen“

- Verbot der Annahme von Geschenken und Zuwendungen

- Pressemitteilungen

- Belästigung und unangemessenes Verhalten

- Privatsphäre mit dem Hinweis auf das Einblicksrecht in Personal- und Krankenakten

- private Beziehungen/Liebesbeziehungen

Das Landesarbeitsgericht hat folgende Abschnitte des Kodexes als mitbestimmungspflichtig eingestuft:

- Anordnung und Nutzung der Telefonhotline

- Annahme von Geschenken und Zuwendungen

- Belästigung und unangemessenes Verhalten ( mit Ausnahme des Passus, der Gewalt auf dem Betriebsgelände oder in Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit verbietet. )

Nicht mitbestimmungspflichtig sind nach Ansicht der erkennenden Kammer folgende Abschnitte des Verhaltenskodexes:

- Pressemitteilungen im Namen der Firma ohne Zustimmung durch die entsprechende Abteilung

- Privatsphäre ( Die hierin enthaltene Berechtigung zur Einsichtnahme in Personalbzw. Krankenakten ist nach der Ethikrichtlinie nur berechtigten Mitarbeitern und solchen mit einem betrieblich begründeten Anliegen vorbehalten.)

- Einschränkungen bei Beziehungen/Liebesbeziehungen ( Die entsprechenden Regelungen verstoßen gegen das Grundgesetz und sind daher von vornherein unwirksam.)

Das Landesarbeitsgericht hat für beide Seiten die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2005
Quelle: ra-online, LAG Düsseldorf

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Dokument-Nr.: 1269 Dokument-Nr. 1269

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