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Ein Betriebsratsmitglied, das in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse von "Überwachung in einem totalitären Regime" spricht, darf wegen dieser Äußerung nicht fristlos gekündigt werden. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob die Äußerung auf einen Vergleich der Arbeitsverhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime abzielt oder ob lediglich vor einer künftigen Entwicklung gewarnt werden soll. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum, bei dem ein
" ...wie ich von mehreren Mitarbeitern erfahren habe, beabsichtigen Sie wöchentlich eine Überwachungskontrolle, mit technischen Gerätschaften, der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit festgestellt werden, wie viel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er dem Klingelruf des Mitarbeiters nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des Betriebsrats vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann. ..."
Der
Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen zurückgewiesen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds liegt nicht vor.
Zutreffend ist, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2016
Quelle: ra-online, LAG Düsseldorf (pm/pt)
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Dokument-Nr. 22309
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