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Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Klage einer leitenden Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung abgewiesen.
Anders als das Arbeitsgericht hat es den Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür gehalten, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau ungünstige Beförderungsentscheidung war.
Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen, weil diese Erklärung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/06 des LAG Berlin vom 19.10.2006
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Dokument-Nr. 3227
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