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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2011
7 TaBV 764/11 -

LAG Berlin-Brandenburg: Minderheitsgruppe im Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eigenes Büro

Interne Verteilung der pflichtgemäß zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums

Eine Minderheitsgruppe im Betriebsrat kann vom Betriebsrat als Gremium keine Überlassung eigener Büroräume einschließlich Bürotechnik zur ausschließlichen Nutzung verlangen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine in einem großen Berliner Unternehmen für die Betriebsratswahl angetretene Konkurrenzliste bei den Wahlen einzelne Sitze im Betriebsrat errungen und begehrte vom Betriebsrat die Bereitstellung eigener Büroräume zur alleinigen Nutzung für die Betriebsratsarbeit. Die Betriebsratsmehrheit teilte diesen Betriebsratsmitgliedern lediglich Arbeitsplätze in den Büroräumen zu, die auch von Mitgliedern der Betriebsratsmehrheit genutzt werden.

Minderheitsgruppe als solcher steht keine eigene Antragsbefugnis zu

Im darauf folgenden Gerichtsverfahren erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass der Betriebsrat zwar gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch habe, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen, die interne Verteilung dieser Räumlichkeiten erfolge jedoch durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums. Der Minderheitsgruppe als solcher stehe keine eigene Antragsbefugnis zu. Den einzelnen Mitgliedern der Minderheitengruppe stehe zwar eine Antragsbefugnis, aber kein entsprechender Anspruch aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu. Ein solcher ergebe sich weder aus § 40 BetrVG noch aus Grundsätzen des Minderheitenschutzes oder des Verbotes der Behinderung von Betriebsratsarbeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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