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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009
6 TaBVGa 2284/09 -

LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsratswahl bei easyJet untersagt

Für Gründung eines Betriebsrates notwendiger Tarifvertrag bislang nicht abgeschlossen worden

Der Wahlvorstand der easyJet Airline Company Ltd. darf das Verfahren zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für das Bodenpersonal und das im Flugbetrieb beschäftigte Personal nicht weiter fortführen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Wahlvorstand der easyJet Airline Company Ltd. durch einstweilige Verfügung untersagt, das Verfahren zur Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für das Bodenpersonal und das im Flugbetrieb beschäftigte Personal fortzuführen. Es hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus, das eine Wahl für zulässig gehalten hatte, aufgehoben.

LAG widerspricht Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus

Nach § 117 Abs. 2 BetrVG kann für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Vertretung nur durch Tarifvertrag errichtet werden. Ein derartiger Tarifvertrag ist bislang nicht abgeschlossen worden. Das Arbeitsgericht Cottbus hatte gleichwohl angenommen, § 117 Abs. 2 BetrVG stehe aufgrund europarechtskonformer Auslegung der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen. Dem ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2009
Quelle: ra-online, LAG Berlin-Brandenburg

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