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Ist ein Arbeitnehmer länger abwesend und besteht kein Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account, so darf der Arbeitgeber sich zu dienstlichen Zwecken Zugriff zum Account verschaffen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darum, ob die Klägerin dem beklagten
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied gegen die Klägerin. Ein Anspruch auf Unterlassung stehe ihr nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte habe nicht gegen § 88 Abs. 2 und 3 TKG verstoßen. Denn ein
Aber auch bei Annahme dieser Voraussetzung wäre der Anwendungsbereich des § 88 TKG nicht eröffnet gewesen, so das Landesarbeitsgericht weiter. Die Norm schütze das
Der Anspruch ergebe sich nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 202 a StGB. Denn es habe allein ein
Das Landesarbeitsgericht führte weiterhin aus, dass sich der
Aber auch wenn man einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht annehmen würde, so wäre der Eingriff nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht rechtswidrig gewesen. Denn es sei nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers. Bei einer solch auftretenden Kollision sei durch eine Güterabwägung zu ermitteln, welches Recht den Vorrang verdiene.
Vorliegend habe das durch Art. 14 GG geschützte Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des ungestörten Arbeitsablaufs dem Interesse der Klägerin, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14701
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