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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2013
33 BV 14898/12 -

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat Anspruch auf Freistellung von Arbeitsleistung

Bezirksamt verweigerte zu Unrecht die Freistellung wegen zu geringer Anzahl schwerbehinderter Menschen

Werden Schwerbehinderte von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen, sind sie weiterhin als von der Dienststelle beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Das Bezirksamt Neukölln von Berlin führt gemeinsam mit der Agentur für Arbeit ein Jobcenter als gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB 2, bei der nach § 44 g SGB 2 zugewiesene schwerbehinderte Beschäftigte des Bezirksamts tätig sind. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bezirksamt Neukölln beantragte eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung, die nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB 9 bei einer Beschäftigung von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen zu gewähren ist. Das Bezirksamt verweigerte die Freistellung, weil ohne die zugewiesenen Beschäftigten die genannte Anzahl schwerbehinderter Menschen nicht erreicht wurde.

Zugewiesene Beschäftigte scheiden nicht endgültig aus Diensten des Bezirksamtes aus

Das Arbeitsgericht hat den Freistellungsantrag für begründet gehalten. Die Zuweisung an eine gemeinsame Einrichtung erfolgt lediglich befristet und kann zudem vorfristig beendet werden. Die zugewiesenen Beschäftigten scheiden deshalb nicht endgültig aus den Diensten des Bezirksamtes aus und sind weiterhin mitzuzählen. Etwas anderes gilt nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus der Arbeitsorganisation der Dienststelle, z. B. durch Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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