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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018
21 Sa 390/18 -

Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

Elterngeldgesetzt sieht nicht nur erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit als zustimmungsfrei vor

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt.

Beschäftigte können im Anschluss an Bindungsfrist wieder frei disponieren

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte in seiner Entscheidung fest, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle. Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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