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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2015
17 Sa 810/15 -

Außerordentliche Kündigung eines Sicherheits­mit­arbeiters wegen Verlassens seines Kontrollbereichs zulässig

Zu sichernder Bereich von Mitarbeiter ohne jede Veranlassung für erheblichen Zeitraum preisgegeben

Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheits­mit­arbeiters kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums ohne Grund verlässt. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, setzte den Arbeitnehmer bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt ein. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde; sie wurden bei einer Sperrung einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen. Der Arbeitnehmer schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für einen Ersatz zu sorgen. Er hielt sich anschließend aus privaten Gründen längere Zeit bei einem Mitarbeiter der Münzprägeanstalt auf, von dem er den Rest eines Kunststoffrohrs ohne den vorgeschriebenen Begleitschein entgegennahm und es in sein Kraftfahrzeug brachte. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000 Euro fest. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund.

Schwerwiegende Pflichtverletzungen machen Weiterbeschäftigung für Arbeitgeber unzumutbar

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung – anders als noch das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer habe den von ihm zu sichernden Bereich ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben, als er nach einer Veränderung der Kontrolleinrichtung den Kontrollbereich verließ, ohne einen Ersatz herbeizurufen. Er habe damit das besondere Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt, für das der Arbeitgeber einzustehen habe. Mit der unerlaubten Mitnahme eines Gegenstandes habe der Arbeitnehmer zudem ein Verhalten an den Tag gelegt, das mit seiner Beschäftigung habe verhindert werden sollen. Angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer abzumahnen und ihn anschließend wieder als Sicherheitsmitarbeiter zu beschäftigen; er habe vielmehr das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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