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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2014
15 SaGa 1468/14 -

Versetzung eines Wachmanns des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen zulässig

Klage eines Ex-Stasi-Mitarbeiters gegen Abordnung zum Bundes­verwaltungs­amt erfolglos

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Staats­sicherheits­dienstes, der als Wachmann beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats­sicherheits­dienstes der ehemaligen DDR beschäftigt ist, zum Bundes­verwaltungs­amt abgeordnet werden dar. Das Landes­arbeits­gericht bestätigte mit dieser Entscheidung das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, das den Antrag des Mannes auf Erlass einer gegen diese Abordnung gerichteten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte.

Das Landesarbeitsgericht gelangte zu der Auffassung, dass der Bundesbeauftragte die Abordnung auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO stützen könne. Schutzwürdige Interessen des Verfügungsklägers stünden ihr nicht entgegen. Auf die vom Verfügungskläger bestrittene Verfassungsmäßigkeit des § 37 a Stasiunterlagengesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg/ra-online

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