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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, der als Wachmann beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR beschäftigt ist, zum Bundesverwaltungsamt abgeordnet werden dar. Das Landesarbeitsgericht bestätigte mit dieser Entscheidung das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, das den Antrag des Mannes auf Erlass einer gegen diese Abordnung gerichteten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte.
Das Landesarbeitsgericht gelangte zu der Auffassung, dass der Bundesbeauftragte die Abordnung auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO stützen könne. Schutzwürdige Interessen des Verfügungsklägers stünden ihr nicht entgegen. Auf die vom Verfügungskläger bestrittene Verfassungsmäßigkeit des § 37 a Stasiunterlagengesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18808
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